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Ebay Verkäufer

Leben

Laut Heise für die Zukunft unbedingt merken:

Mit den Worten „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ könnten sich Privatverkäufer absichern, betont die Verbraucherzentrale.

Anders scheint es nicht zu laufen, und so begebe ich mich auf die lustige Suche nach demnach haftbar machbaren Verkäufern… haha!

25. Oktober 2005/von Mike Schnoor
Schlagworte: Auktion, eBay, Gewährleistung, Verbraucherzentrale, Verkauf
https://mikeschnoor.com/upload/2026/06/mikeschnoor-logo.webp 0 0 Mike Schnoor https://mikeschnoor.com/upload/2026/06/mikeschnoor-logo.webp Mike Schnoor2005-10-25 11:41:392005-10-25 11:41:39Ebay Verkäufer
2 Kommentare
  1. Andreas R. J. Schnee-Gronauer sagte:
    25. Oktober 2005 um 12:19

    Auf die Wortwahl kommt es allerdings nicht an, sondern darauf, dass unmissverständlich klar wird, dass der Verkäufer keinerlei Gewähr für die Beschaffenheit der Sache übernehmen will.

    § 444 BGB liest sich so:

    „Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“

    Die Vorschrift sagt zum einen, dass Haftungsausschlüsse möglich sind und zum anderen, dass ein Haftungsausschluss nicht funktioniert, wenn man einen Mangel nicht gesagt hat, den man hätte von sich aus sagen müssen (z.B. Vorschäden etc.)

    Im Übrigen gilt § 442 Absatz 1 BGB:

    „Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“

    Kurz: Wer weiß was kapput ist oder es hätte wissen müssen, kann sich dann nicht beschweren.

    Ein typisches „Problem“ bei eBay-Auktionstexten sind die Beschreibungstexte, in denen bestimmte Aussagen über das Produkt gemacht werden. Diese „Zusicherungen“ können die gewollte Haftungsbeschränkung aushebeln.

    In der trockenen Sprache des Gesetzes § 443 BGB liest sich das so:

    „Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

    Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.“

  2. Mike Schnoor sagte:
    25. Oktober 2005 um 19:45

    Danke für die Informationen! Ich kenne es noch allzu gut aus dem Recht-Kurs an der Uni. Und nein, ich werde keinen Ebayer in die Pfanne haun – dafür hat ja eh keiner von uns Zeit.

    Moment mal… Ebayer?! Gibt es auch einen Estoiber?! ;)

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Mike Schnoor ist Head of Marketing bei kernpunkt und arbeitet seit über 25 Jahren in der Digitalbranche. Dieses Blogarchiv bündelt ältere Beiträge zu Digitalisierung, Marketing, Kommunikation und Digitalwirtschaft. Aktuelle Inhalte erscheinen vor allem auf LinkedIn und im kernpunkt Magazin.

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