Ebay Verkäufer
Laut Heise für die Zukunft unbedingt merken:
Mit den Worten „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ könnten sich Privatverkäufer absichern, betont die Verbraucherzentrale.
Anders scheint es nicht zu laufen, und so begebe ich mich auf die lustige Suche nach demnach haftbar machbaren Verkäufern… haha!
Auf die Wortwahl kommt es allerdings nicht an, sondern darauf, dass unmissverständlich klar wird, dass der Verkäufer keinerlei Gewähr für die Beschaffenheit der Sache übernehmen will.
§ 444 BGB liest sich so:
Die Vorschrift sagt zum einen, dass Haftungsausschlüsse möglich sind und zum anderen, dass ein Haftungsausschluss nicht funktioniert, wenn man einen Mangel nicht gesagt hat, den man hätte von sich aus sagen müssen (z.B. Vorschäden etc.)
Im Übrigen gilt § 442 Absatz 1 BGB:
Kurz: Wer weiß was kapput ist oder es hätte wissen müssen, kann sich dann nicht beschweren.
Ein typisches „Problem“ bei eBay-Auktionstexten sind die Beschreibungstexte, in denen bestimmte Aussagen über das Produkt gemacht werden. Diese „Zusicherungen“ können die gewollte Haftungsbeschränkung aushebeln.
In der trockenen Sprache des Gesetzes § 443 BGB liest sich das so:
Danke für die Informationen! Ich kenne es noch allzu gut aus dem Recht-Kurs an der Uni. Und nein, ich werde keinen Ebayer in die Pfanne haun – dafür hat ja eh keiner von uns Zeit.
Moment mal… Ebayer?! Gibt es auch einen Estoiber?! ;)