Brauchen Blogger eine neue Datenschutzerklärung?

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Es ist ja mehr oder minder bekannt, dass Webseitenbetreiber und damit auch Blogger eine Aufklärungspflicht haben. Einerseits gibt das Impressum in der Regel schon die Identität von den Bloggern preis, die sich anstatt auf den richtigen Namen mit Pseudonymen zu erkennen geben. Andererseits ist auch eine Datenschutzerklärung für den Fall notwendig, dass der Blogbetreiber eigene automatisierte Zugriffsstatistiken für das geschätzte Blog erfasst und sich jemand davon in Kenntnis setzen möchte.

Was ich mich jetzt frage liegt darin begründet, dass wir alle -Bürger, Blogger oder auch nur die Leser des Blogs- seit dem 01. Januar 2008 durch die neue Gesetzeslage als potentielle Gefährder gelten: Bedarf die Tatsache der Vorratsdatenspeicherung eine Änderung in den jeweiligen Datenschutzerklärungen des einzelnen Webseitenbetreibers mit dem Hinweis darauf, dass es eigentlich scheiß egal ist, ob man etwas protokolliert oder nicht, weil jeder Besucher des Blogs aus der deutschen Rechtslage her pauschalisiert abgespeichert wird? Oder kann durch die Vorratsdatenspeicherung davon ausgegangen werden, dass eine fehlende oder nicht ausreichende Datenschutzerklärung kein Grund zur Abmahnung mehr birgt, weil die Zugriffsdaten auf seiten der Provider gespeichert werden und letztendlich im kriminalisierten Moment freigegeben werden?

Vielleicht kann einer der webaffinen Anwälte wie z.B. Udo Vetter, Henning Krieg, Arne Trautmann oder Thomas Klotz dazu etwas fundierter als meine Wenigkeit äußern?

3 Kommentare
  1. Jens Ferner sagte:

    Hi,

    nein, es ergeben sich keine Änderungen. Die VDS (niedergelegt in den §§113ff. TKG) betrifft Webseitenbetreiber nicht. Als Webseitenbetreiber (der irgendwas erfasst) musst du dich zuerst mal ans TMG halten. Ob irgendein Zugangsprovider speichert und wie lange ist nicht deine Sorge als Webseitenbetreiber.

    „Oder kann durch die Vorratsdatenspeicherung davon ausgegangen werden, dass eine fehlende oder nicht ausreichende Datenschutzerklärung kein Grund zur Abmahnung mehr birgt,“
    Nein. Die Frage zur Abmahnung ist hier generell schwierig, aber die VDS hat hier keine Auswirkungen, da es um die speichernde Stelle geht. Ob der Zugangsprovider speichert oder nicht hat nichts mit deinen Datenschutz-Pflichten nach TMG zu tun.

    vg
    Jens

  2. Lydia (Alex' Frauchen) sagte:

    Datenschutz – ein nettes Thema. Kürzlich erhielt ich von der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf einen Fragebogen über mehrere DIN A4 Seiten. Meine Mitarbeit sei UNBEDINGT erfoderlich, wurde mir mitgeteilt, meine Daten hätte man vom Einwohnermeldeamt erhalten!

    Da wird einerseits immer so ein Aufriss um das Thema Datenschutz gemacht, aber das Einwohnermeldeamt darf ungefragt meine Daten fröhlich herausgeben? Da kann ich nur staunen.

    Da ich nicht eingesehen habe, die Bögen mit den teilweise doch sehr privaten Fragen auszufüllen, wurde ich noch mehrmals belästigt. Immer wieder kamen Briefe, ich müsse die Fragebögen innerhalb einer bestimmten Frist zurücksenden, meine Mitarbeit sei undedingt erforderlich, und immer wieder wurden mir diese Fragebögen neu zugesandt. Dem Einwohnemeldeamt sei Dank. Soviel zum Datenschutz…

  3. Michael sagte:

    In diesem Bereich ist wohl noch einiges unklar. Wie sieht es z. B. mit externen Diensten wie Google Analytics aus? Sind IP-Adressen überhaupt personenbezogen?

    Ich hoffe, dass es von Prof. Hoeren in diesem Jahr wieder ein Update seines Skriptes Internetrecht geben wird. Es sind ja in 2007 einige neue Aspekte hinzugekommen die wir beachten müssen.

    @Lydia: Das ist die übliche Amtshilfe und das ist auch der eigentliche Zweck der Meldeämter.

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