Gleichstellung mit Playboy und Playgirl

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Schluss, Aus, Ende! Raus mit der Maus! Treibt die Sau (m/w) durch Kleinbloggersdorf! Es stehen große Veränderungen bevor, die jeden (m/w) von uns (m/w) betreffen – sofern wir (m/w) uns in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitgeber (m/w) oder Arbeitnehmer (m/w) befinden. Mann (m) darf keinen Playboy mit frivolen Damen (w) mehr am Arbeitsplatz haben. Keine Pinupgirls (w) und keine Brautschau mehr (w), auch wenn daraus sogar echte Beziehungen von Mann (m) und Frau (w) zu einem Paar (m/w) werden könnten.

Denn in Zukunft gilt es mit dem Inkrafttreten des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ eine neue gesellschaftliche Ordnung zu akzeptieren. Der Mann (m) muss die Frau (w) mehr respektieren, und insbesondere müssen beide (m/w) auf die gesellschaftlichen Rechte von m/m und w/w achten. Ein Betrieb (m/w) muss das Antidiskriminierungsgesetz unter obigem Titel aushängen, und jeder Betriebszugehörige (m/w) sollte die Regelungen befolgen – unter anderem jene:

  • Vorsicht beim Berühren von Kolleginnen und Kollegen: Der normale Händedruck geht noch in Ordnung, aber übertrieben langer Händedruck und zusätzliche Berührung mit anderer Hand am Oberarm gilt schon als kritisch.
  • Selbst viele gewohnte Stellenanzeigen wie „Chefsekretärin, Servierdame oder Berufskraftfahrer gesucht“ gelten ab sofort als „geschlechtsspezifische Diskriminierung“.
  • Geldgeschenke zu runden Geburtstagen ab 50 sind unzulässig wegen der „Anknüpfung an das Alter“.
  • Sonderurlaub für die Geburt eines Kindes ist nur noch erlaubt, wenn er für Mutter und Vater gilt.
  • Freie Tage zur Hochzeit sind nur noch zulässig, wenn sie gleichermaßen „für Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ von Schwulen und Lesben gelten.
  • Bei größeren Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft sogar ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber klagen.
  • Wenn Indizien beweisen, dass eine Benachteiligung zu vermuten ist, kehrt sich die Beweislast um: „Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war.“

Wenn wir jetzt die BZ und ihre journalistische Qualität einmal ganz außen vor lassen, sind einige der Regelungen doch ziemlich murks. Bedenken sollte man auf jeden Fall die hitzige Diskussion zur Sex-Massage von Angela Merkel durch George W. Bush, die in den vergangenen Wochen die USA gespalten hatte. Dort ist nämlich das Berühren ziemlich unerwünscht. Die Kennzeichnungen von Stellenanzeigen jedoch durch männlich/weiblich (m/w) ist meines Erachtens nach schon Gang und Gebe – jedenfalls in dem Metier der Medienwelt, wo ich mich bewege. Schade um die Geldgeschenke. Schade um die Geburt – liest es sich wirklich so, dass gar keiner das Kind gebähren darf und es im Mutterleib abwarten muss, bis beide (!) Elternteile auch frei haben? Und der Rest ist nicht so schlimm wie es sich anhört.

So erlaubt es doch einem Menschen, sich für die Heirat einen freien Tag zu nehmen, liebe Arbeitgeber. Danach ist er/sie doch sowieso meistens viel lebendiger… bis es im schlimmsten Fall zur Scheidung kommt. Und wer sich jetzt muckiert, der sollte sich dafür aussprechen, dass neben dem Playboy auch eine Playgirl liegt – oder ein entsprechendes Pendant mit viel Fleisch von nackten Kerlen drauf. Gleichbehandlung genehmigt! Das ist doch gutes Management! ;) [via Finblog]

1 Kommentar
  1. Andreas R. J. Schnee-Gronauer sagte:

    Fairerweise muss man hinzuzufügen, dass dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG dient. Auch das Ziel des Gesetzes, nämlich die „Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1), klingt erstmal nicht verkehrt. Das sich mögliche Ansprüche gegen den Verursacher der Ungleichbehandlung bzw. denjenigenrichten, der sie verhindern könnte, halte ich für folgerichtig. Die Übertragung der Möglichkeit, diese Ansprüche geltend zu machen auf Dritte, hat sich (beispielsweise im Wettbewerbs- und Umweltrecht) bewährt, damit Verstößen überhaupt verfolgt werden, Die an verschiedenen Stellen gezeichneten Zerrbilder des Gesetzes halte ich zum großen Teil für neben der Sache liegende Stimmungsmache. Hier der Link zum „Original“: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1897.pdf​

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